Satzung
Satzung für das „Forum Ludwig Marum e.V." (Stand: 24. März 2007)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Forum Ludwig Marum". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Forum Ludwig Marum e. V“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben. Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist
- das Andenken an Ludwig Marum zu wahren und zu mehren
- in seinem Sinne für die uneingeschränkte Erhaltung der Grund- und Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der rechtsstaatlichen Normen sowie für religiöse Toleranz zu wirken
- die Organisation von Veranstaltungen und die Herausgabe bzw. Förderung von Publikationen, die diesen Zielen dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können juristische Personen sowie natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
4. Auch über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss. Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich entrichtet und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht von Beitragen und Umlagen befreit.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie drei Beisitzern/Beisitzerinnen (Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus den ersten drei der genannten Personen.) Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser/diese verhindert, leitet der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und im Falle von dessen/deren Verhinderung der Schriftführer/die Schriftführerin die Mitgliederversammlung.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werben.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die einmal im Jahr Rechenschaft ablegen.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben.